378 Sturtevant ZUR ^-BRECHUNG IM NORD- UND WESTGERMANI- SCHEN DAS VERHALTEN DES STARKEN VERBS ZU DER NOMINALEN FLEXION ElNLEITUNG Es muss in erster Linie betont werden, dass beim Subst., ebenso wie beim Verbum, die altindogerm. Scheidung jf/g iiberhaupt nicht in Betracht kommt, sondern nur die gemeinsam nord.- und westgerm. Scheidung t/e (ebenso #/#), und zweitens, dass man die Vokalverhaltnisse in geschichtlicher Zeit vom Standpunkte der gemeinsam nord.- und westgerm. Sprache aus betrachten muss, welche dem Altn. und dem Westgerm. zu grunde liegt. In geschichtlicher Zeit beruht die Vokalregelung auf dem geschichtlichen Lautstand, der sich von dem vorgeschichtlichen vorzugsweise darin unterscheidet, dass die geschwachten Vokale der Endsilben haufig ein anderes Lautverhaltnis zwi- schen Stamm- und Endungsvokal veranlasst haben (so z. B.
- 6>ft), und dass die ursprunglichen Endungen der betreffenden
Flexionen in noch grosserer Ausdehnung als in der Grundsprache durch die Endungen anderer Flexionen ersetzt werden konnten. Wenn also in historischer Zeit unter ahnlichen Lautum- standen die Regelung von i/& mit der Regelung von u/d nicht ganz ubereinstimmt, muss man nicht nur die Verhaltnisse in der gemeinsamen Grundsprache, sondern auch die nachtrag- lichen Analogie-und Lautneigungen der einzelnen Sprachen mit in Betracht ziehen. Daher werde ich in der folgenden Untersuchung die Regel- ung der Stammvokale t/& und &/6 in geschichtlicher Zeit vom Standpunkte des gemeinsam urnord.- urwestgerm. Lautstandes aus betrachten. Die rekonstruierten Verhaltnisse der Grund- sprache dienen als Grundlage fur die tatsachlich vorliegenden Sprachen, deren jede ihre Lauteigenheit besitzt. Da im Gegensatz zum Gotischen die lautliche Regelung des Stammvokals im Nord.- und Westgerm. auf der Ausgleichung zwischen Stamm- und Endungsvokalen (ausser vor Nasal+ Kons.} beruhte, so darf man voraussetzen, dass die lautgerechte Regelung der betreffenden Vokale in der gemeinsamen nord.-
und westgerm. Grundsprache die folgende gewesen sei: , #,