CONVENTION WITH WURTTEMBURG. 1844. 59l ihrer beweglichen Giiter folgen, auch in Person sowohl als dutch andern, welche an ihrer stelle handeln davon Besitz ergreifen und nach gut denken damit schalten kcnnen, ohne Andere Steuern zu bezahlen als solche, welchen die Einwohner des Landes, worin sich die genannteu Giite befinden, bei gleichem Anlasse unterworfen sind ARTIKEL IV. Im Falle der abwesenheit der Erben, wird man hinsichtlich dor erwohnten beweglichen oder unbeweglichen Giiten provizorisch ganz dieselbe Sorgfalt amwenden, welche man bei gleichen Anlasse, hinsicht-· Iich der Giiter der eingebornen angewendet hatte, bis der gesetzmassige Eigenthiimer oder derjenige welcher nach Art. 2, das Recht hat: dieselben zu verkaufen Anordnungen zu treffen, fiir gut finder: wird: um die Erbschaft anzutreten oder daruber zu verfiigen. ARTIKEL V. Wenn sich Streitigkeiten zwischen verschiedenen rechtlichen Anspruch auf die Erbschaft habenden Pratendentem erhebeu, so werden dieselben in letzter Instanz nachdem Gesetzen und von den Richtem des Landes anschieden werden, in welchen das Object der Erbschaf} sich befindet. ARTIKEL VI. Sammtliche in gegenwértigem Vertrage, enthaltenen Bestimmungen, sollen auch im Ansehung sclcher Vermogens Theile verbindliche Kraft haben welche zur Zeit der Unterzeichnung des gegenwiirtigen Vertrags bereits angefallen, jedoch nach nicht wirklich exportirt sind. ARTIKEL VII. Gegenwiirtiger Vertrag ist abgeschlossen werden vorbehaltlich der Ratification des Préisidenten der ereinigten Staaten von Nord Amerika, nach und mit dem Rathe und der Einwilligung des nordainerikanischen Senats, und vorbehaltlich der Ratification Seiner Majestéit des Kdnigs von Wnrtemberg, und es soll die Auswechselung der Ratifications Urkiinden innerhalb zwolf Monaten, vom Tage der Unterzeichnuni des gegenwiirtigen Vertrags angerechnet, oder friiher wenn es moglic ist, zu Berlin stattfinden. In Urkund dessen, haben die beiderseitigen Bevollmachtigten, oberstehende Artikel, sowohl in englischer als in deutscher Sprache unterzeichnet, und ihre Siegel beigedruckt, Ausgestellt in drei Exemplaren, zu Berlin den zelmten April, Ein Tausend Acht Hundert Vier und Vierzig, im acht und sechszigsten Jahre der Unabhangigkeit der Vereinigten Staaten von Nord Amerika, und im act und zwansigsten Jahre der Regierung Seiner Majestiit des Konigs von Wiirtemberg. FREIHERR VON MAUCLER, (1.. s.)
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